Berufsunfähigkeit und Steuer im Leistungsfall
Es ist soweit. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit hat dich erwischt, die Berufsunfähigkeit tritt ein. Gott sei Dank, hast du dich rechtzeitig beraten lassen und eine vernünftige BU-Rente abgeschlossen. Die kommt jetzt im Leistungsfall zur Auszahlung und sorgt für den notwendigen Lebensunterhalt. Aber wie beim laufenden Arbeitseinkommen, unterliegt auch der Bezug einer privaten BU-Rente der Besteuerung durch die Einkommenssteuer.


Wie hoch die Steuerabzüge im Einzelnen sind, hängt vor allem davon ab, in welcher sog. „Schicht“ die BU-Rente abgeschlossen wurde. Der Begriff „Schicht“ stammt aus den Bestimmungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG, gilt seit 2005). Dort wird ein 3-Schichten-Modell beschrieben, das neben Bestimmungen für Altersvorsorgeprodukte auch Regelungen für BU-Versicherungen enthält. Allerdings dürften die wenigsten Kunden aus dem Stegreif wissen, in welcher Schicht ihr BU-Vertrag vor xx Jahren abgeschlossen wurde. Gegebenenfalls sprichst du dazu einen versierten Vermittler an. Folgende Möglichkeiten gibt es:
Schicht 1: BU-Rente in Kombination mit einer Basis-Rente (= Rürup-Rente)
Hierbei wird eine Basisrente (= Rürup-Rente) mit einer BU-Zusatzversicherung kombiniert. Geschieht die Kombination in einem bestimmten Beitragsverhältnis, lässt sich der Gesamtbeitrag der Kombination in der Ansparphase in gewissem Rahmen von der Steuer absetzen (Sonderausgabenabzug). Dieser Steuervorteil dreht sich mit Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Nun muß nämlich die bezogene BU-Rente versteuert werden. Wie hoch der Besteuerungsanteil ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt (Jahr) zu dem die BU eingetreten ist.
Jahr bei Eintritt der BU | Besteuerungsanteil |
---|---|
2018 | 76% |
2019 | 78% |
2020 | 80% |
2021 | 81% |
… | … |
2040 | 100% |
Der steuerpflichtige Anteil steigt bis zum Jahr 2020 in 2%-Schritten auf 80% an.
Danach erfolgt der Anstieg in 1%-Schritten bis im Jahr 2040 100% Besteuerungsanteil erreicht sind.
Unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns sind spätere Rentenerhöhungen aus Überschuss oder garantierter Rentensteigerung voll steuerpflichtig.
Schicht 2: BU-Rente im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung
Wurde eine BU-Rente per Entgeltumwandlung (nach § 3 Nr. 63 EStG) abgeschlossen, muß im Leistungsfall die komplette BU-Rente zu 100% versteuert werden.
Schicht 3: BU-Rente aus privater Versicherung
Eine BU-Rente aus Schicht 3 kann in verschiedenen Varianten vorliegen. Als Selbständige BU (SBU), als Risikolebensversicherung mit BU-Zusatzversicherung oder es handelt sich um einen Altervorsorgevertrag aus Schicht 3 (z.B. Private Rentenversicherung) mit BU-Zusatzversicherung. Im Leistungsfall wird im Unterschied zu den anderen Schichten nicht die komplette BU-Rente versteuert, sondern nur der sog. Ertragsanteil. Der Ertragsanteil dieser BU-Renten findet sich in der Tabelle zu abgekürzten Leibrenten nach § 55 Abs.2 ESt-Durchführungsverordnung (EStDV). Hier schaut man, wie lange die voraussichtliche Leistungsdauer der BUR ist und ordnet dieser Leistungsdauer einen bestimmten Prozentsatz an BU-Rente zu, der versteuert werden muß, der Ertragsanteil. Um das ganze zu veranschaulichen, folgende Beispiele. Annahme: Die BU-Rente wurde bis Endalter 67 abgeschlossen. Wird eine BU-Rente nur befristet gewährt, bemisst sich der Ertragsanteil nach dieser Dauer.
Jahr bei Eintritt der BU | Restlaufzeit | Ertragsanteil |
---|---|---|
30 Jahre | 37 Jahre | 36% |
40 Jahre | 27 Jahre | 28% |
50 Jahre | 17 Jahre | 18% |
AU-Renten aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (AU) sind i.d.R. annähernd einkommenssteuerfrei, da die Leistungsdauer tarifseitig meist auf 2 Jahre maximal beschränkt ist. Der Ertragsanteil beträgt bei 2 Jahren Restlaufzeit 1%.